Hinweise zum aktuellen Konjunkturpaket

Sehr geehrte Mandanten,

die Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482

Nachfolgend möchten wir Sie hiermit in aller Kürze informieren.

In einem ersten Schritt gehen wir auf die umsatzsteuerlichen Folgen ein.

16%
5%

Absenkung der Umsatzsteuer vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020

Dies soll für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten.

  • Der allgemeine Umsatzsteuersatz sinkt von 19 % auf 16 %.
  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz sinkt von 7 % auf 5 %.

Die Anwendung des Steuersatzes bestimmt sich nach dem Zeitpunkt zu dem die Lieferung oder die sonstige Leistung als erbracht gilt.
Diese Änderung wirken sich auch auf den Eigenverbrauch von z.B. PKW, Sachbezüge für Mitarbeiter, die Einfuhrumsatzsteuer,
den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) aus.

  • Die bereits für Unternehmen der Gastronomie und der Hotellerie angekündigte Steuersatzsenkung
    auf 7% für Speisen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 dürfte demnach unseres Erachtens überholt sein,
    und für den Zeitraum 01.07.2020.-31.12.2020 der Steuersatz von 5% gelten.
    Ab 01.01.2021 steigt der Mehrwertsteuersatz dann zunächst auf 7% und
    ab 01.07.2021 wieder auf 19%.
  • Diese Änderungen bringen in den kommenden Wochen viel organisatorischen Handlungsbedarf mit sich.
    Steuerpflichtige müssen die Rechnungen, Kassensysteme und Preislisten anpassen.
  • Auch eine Dauerrechnung (z.B. ein Mietvertrag, Parkplatzdauervertrag, Wartungsvertrag,…)
    in der die MWST mit 19% enthalten ist muss für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 angepasst werden,
    um dem Finanzamt kein Einfallstor zu eröffnen,
    zu viel ausgewiesene MWST zu schulden, auch wenn der Leistungsempfänger weniger gezahlt hat.
    Und glauben Sie nicht, dass es hierfür nicht schon eine Regelung gäbe.
    Das nennt man dann im Steuerrecht eine § 14c UStG Steuer.
  • Unternehmen die Abschlagsrechnungen stellen und dann eine Schlussrechnung fertigen,
    müssen auf die korrekte Ausstellung der Rechnung achten. Das gilt sowohl für die Stellung von
    Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen im Zeitraum 2.Halbjahr 2020, sowie für die
    Schlussrechnungen nach 2020, da dort ggf. Abschlagsrechnungen mit 16% MWST angerechnet werden müssen.

Weitreichendere Fragen rund um die angrenzenden Themen, wie dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer,
Gutscheine, Behandlung und Schlussabrechnung bei Anzahlungen,
Teilleistungen bedürfen unseres Erachtens der erhöhten Aufmerksamkeit.

Dies ist ein weiterer Beweis dafür wie komplex, formal und schwierig das Steuerrecht ist.

Wir unterstützen Sie gerne in diesen turbulenten Zeiten.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie hierzu Fragen haben.

Beispiele und Tipps

Wer in den Genuss des niedrigen Steuersatzes kommen will, muss vereinbaren, dass ein gesonderter
Teil der Gesamtleistung bis zum 31. Dezember 2020 erbracht wird.
Und wenn die Rechnung erst im Januar 2021 gestellt wird, muss der Handwerker
erwähnen, dass sich der niedrigere Steuersatz auf Leistungen bezieht, die in der 2. Jahreshälfte 2020 erbracht wurden.

Bei Energielieferverträgen (Strom, Gas, Fernwärme, Wasserversorgung)

Tipp:
Führen Sie am 30.06.2020 und am 31.12.2020 eine Ablesung durch,
damit Sie bei der Rechnungstellung durch den Energieversorger nach
einer pauschalen Verteilung der Kosten keine Nachteile erhalten.
So können Sie den Verbrauch für dem Zeitraum nachweisen, in dem
der niedrigere Steuersatz galt.

Honorare für Steuerberater,  Rechtsanwälte, Architekten,…

Bei einigen Dienstleistungen wie z.B. solchen von Steuerberatern,  Rechtsanwälten, Architekten,..
ist für die Bestimmung des Steuersatzes das Ende der Leistung maßgeblich, unabhängig davon,
wann die hauptsächliche Leistung erbracht wurde.

Beispiel:
Im September 2020 lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt in einer Mietsache beraten.
In der selben Angelegenheit nimmt er für Sie im Februar 2021 einen Gerichtstermin wahr.
Da diese Leistung umsatzsteuerrechtlich erst mit Abschluss also erst in 2021 erbracht wurde.
Gilt der MWSt Satz ab 2021, also voraussichtlich wieder 19%.

Lösung:
Sämtliche Leistungen – auch die aus dem 2. Halbjahr 2020 – werden zuzüglich der 19% Mehrwertsteuer abgerechnet.

Tipp:
Hat der Anwalt Sie in der 2. Jahreshälfte 2020 in einer anderen Angelegenheit, etwa zu einem Schaden am Auto, abschließend
beraten, achten Sie darauf, dass er auch in einer Abrechnung im Jahr 2021 nur 16 Prozent Mehrwertsteuer zugrunde legt.

Strittige Punkte mit Kunden werden unter anderem zu erwarten sein bei:

  • vereinbarten Festpreisen bei denen noch der MWST Satz 19% galt
  • verspätete Lieferungen oder Abnahmen nach dem 31.12.2020
  • Uneinigkeiten wann eine sonstige Leistung final erbracht wurde

Festpreise:
Hat der Unternehmer einen Bruttobetrag fix ausgemacht ist es fraglich,
ob er die Senkung des MWST Satzes an den Kunden bei Lieferung im August 2020 weitergeben muss.
Der Kunde wird jedoch einen entsprechenden Nachlass einfordern. Ärger ist hier vorprogrammiert.
Wir empfehlen bereits jetzt, sich von einem Anwalt für Vertragsrecht aufklären zu lassen.