Hinweise zur aktuellen Erreichbarkeit und News

Sehr geehrte Mandanten,
bezüglich der Covid-19 Pandemie möchten wir Sie hiermit in aller Kürze informieren.
Wir sind, auch im Falle von angeordneten Geschäftsschließungen, in der Lage Sie weiter zu betreuen.
Wir können eine Notbesetzung garantieren, da wir bereits bei vielen Mitarbeitern Homeoffice etabliert haben.
Digital eingereichte Belege können daher weiter bearbeitet werden. Dies erfolgt über gesicherte Leitungen.
Wir können zudem Telefon- und auch Videokonferenzen führen.
Bitte bewahren Sie weiterhin Ruhe und bleiben Sie besonnen.

Beachten Sie auch unsere aktuelle Sonderausgabe zur Corona-Pandemie:

zu unseren Rundschreiben

Neben den persönlichen Sorgen schwingt immmer auch die Sorge der verbleibenden Liquidität mit.

Die Liquidität ist wichtig, da wir so der Erfüllung unserer betrieblichen und privaten Verpflichtungen nachkommen.

Nachfolgende Hinweise gehen auf Möglichkeiten ein, die Liquidität in dieser Ausnahmesituation zu stärken.

Der Fiskus hat einige Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die Aufstellung ist nicht abschließend.

Die Änderungen sind dynamisch und im Wandel.

Es ist zwischen bundeseinheitlichen Regelungen und Regelungen auf Länderebene zu unterscheiden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 19.03.2020 das Schreiben

„Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ erlassen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html

Hinweis, die Unterstützungsmaßnahmen ergänzen und ändern sich fast täglich.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie hierzu Fragen haben.

Umsatzsteuervoranmeldung

Die Finanzämter wurden heute am 27.03.2020 angewiesen, für krisenbetroffene Unternehmer
die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Gewährung der Dauerfristverlängerung für die Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf 0 Euro herabzusetzen.
Die Dauerfristverlängerung bleibt von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 Euro unberührt.
Der Antrag ist  zu begründen. Auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern ist eine Anleitung
zur Beantragung der Herabsetzung bzw. Erstattung der Sondervorauszahlungen für krisenbetroffene
Unternehmer auf elektronischem Wege (ELSTER) veröffentlicht

Quelle: Steuerberaterverband Rheinland Pfalz e.v.

Förderprogramme

Die Landesregierung RLP hat Förderprogramme im Rahmen von Darlehen und Bürgschaften aufgelegt.

Die Anträge können ab dem 30.03.2020 bei der Investitions- und Struktur Bank (ISB) gestellt werden.

https://isb.rlp.de/home.html

Direkt zum Antrag:

https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Corona/1_-_Antrag_Corona-Soforthilfe_29032020_speicherbar.pdf.pdf

Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:

  • Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten:
    bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm;
    bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
    Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.
  • Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten:
    bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm;
    bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
    Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.
  • Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten:
    Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes
    zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.
    Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro.

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren
und sind bis Ende des Jahres 2021 zins- und tilgungsfrei.

Die Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter ergibt sich nach dem Vollzeitäquivalent.

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Kurzarbeitergeld

Die Regelungen und eingeführten Erleichterungen zur Kurzarbeit sind unter nachfolgendem Link

auf der Seite der Arbeitsagentur beschrieben.

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Trotz der Vereinfachungen ist die Berechnung für jeden Einzelfall durchaus komplex.
Die Software zur Lohn-und Gehaltsabrechnung musste aufgrund der zu begrüßenden Maßnahmen

umprogrammiert werden. Hierzu bedarf es einiger Zeit und auch die Abrechnung selbst ist anspruchsvoll.

Unseren betroffenen Mandanten werden wir dennoch im Laufe der Kalenderwoche 9 wie gewohnt rechtssichere und

korrekte Abrechnungen zukommen lassen.

– An dieser Stelle auch einen herzlichen Dank an unsere fleißigen Mitarbeiter, die uns trotz der

angespannten Lage dabei helfen, unseren Mandanten beizustehen und deren Interessen zu wahren –

Maßnahmen außerhalb von Kurzarbeitergeld
(Quelle Bundessteuerberaterkammer)

Wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektions-schutzgesetz). Auch dies müssen Inhaber beantragen.
Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.

ACHTUNG:
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär.
Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

Beachten Sie hier die Hinweise für Arbeitgeber:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html